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1.Mietpreise |
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Es gelten die Preise der jeweiligen gültigen Preisliste.
Die Mietpreise schließen ein:
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- gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
- Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell
- Wartungsdienst und Verschleißreparaturen
- Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung
- die vereinbarten Frei-Km
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Mehr gefahrene Kilometer werden zusätzlich mit 0,35Euro/Km berechnet. |
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2. Berechnung |
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Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der in der Mietpreisliste veröffentlichen Öffnungszeiten. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird ein Tagesgrundpreis zusätzlich berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor. |
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3. Zahlungsweise |
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Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 50 % des Mietpreises zu leisten. Bei Nichteinhaltung ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Der voraussichtliche Gesamtmietpreis ist nach erteilter Reservierungsbestätigung, spätestens jedoch vier Wochen vor Anmietung zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche Mietpreis sofort fällig.
Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben. Der Verzugszins beträgt 4 % über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 8 % jährlich. Dem Mieter steht das Recht zu, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Wird bei Zahlungsverzug des Mieters ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten dem Vermieter zu ersetzen. |
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4. Kaution |
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Bei Übergabe des Fahrzeuges muß eine Kaution in Höhe von 600 Euro hinterlegt werden. Die Kaution wird dem Mieter auf der Rechnung bestätigt. Wir das Fahrzeug unbeschädigt zurückgegeben, wird die Kaution zurückbezahlt. |
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5. Reservierung und Rücktritt |
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Sie können das Fahrzeug persönlich, schriftlich oder telefonisch buchen. Mit Ihrer Anmeldung auf der Grundlage unserer Mietpreisliste oder Prospektes bieten Sie uns den Abschluß des Mietvertrages verbindlich an. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden Anteile des voraussichtlichen Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen.
Rücktritt bis zu 50 Tagen vor dem 1. Miettag 10 %, bis zu 15 Tagen vor dem 1. Miettag 50 %, weniger als 15 Tage vor dem 1. Miettag 80%. Wird das Fahrzeug nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertragliche vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei einer Terminverschiebung (auch Wetterbedingt) fest gebuchter Termine bei weniger als 15 Tage vor dem 1. Miettag, auf einen späteren Mietbeginn wird eine Umbuchungspauschale von 15 % des Mietpreises pro Fahrzeug, mindestens jedoch 20.00 Euro erhoben.
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6. Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren |
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Die Fahrzeuge können am Vorabend des ersten Miettages ab 19 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 18 Uhr. Die Fahrzeuge werden im gereinigten und vollgetanktem Zustand übergeben und sind im frisch gereinigtem und vollgetankten Zustand zurückzugeben. Ist die Reinigung des Fahrzeuges durch den Mieter nicht oder teilweise nicht erfolgt, so wird dem Mieter dafür 20,00 Euro in Rechnung gestellt. Bei Mietbeginn und Fahrzeugübergabe wird durch die vorbehaltlose Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Mieter, der vertragsgemäße Zustand des Fahrzeuges anerkannt. Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Rückgabeort zurückgegeben, so haftet der Mieter bis zur ordnungsgemäßen Rückführung des Fahrzeuges zum Rückgabeort für den dadurch entstandenen Mietausfall.
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7. Berechtigte Fahrer |
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Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muß 25 Jahre betragen, ferner muß der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer mindestens 2 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sein. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, die durch eine persönliche Einweisung in das Fahrverhalten des Miettrikes eigewiesen wurden, geführt werden. (max 2 Fahrer) Alle Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Erlöschen des Versicherungschutzes. Der Hauptmieter ist dadurch für alle am Fahrzeug entstandenen Schäden persönlich haftbar. Als Vertragsstrafe für Zuwiderhandlungen gegen diese Vereinbarung wird die hinterlegte Kaution ersatzlos einbehalten, unabhängig etwaiger verursachter Schäden.
Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Kindern unter 8 Jahren ist das Mitfahren lt. ges. Vorschrift nicht gestattet.
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8. Verbotene Nutzung |
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Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: |
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| a) |
zu Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, |
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| b) |
Zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen |
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| c) |
zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, |
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| d) |
zur Weitervermietung oder Verleihung. |
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9. Auslandsfahrten |
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Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich. Für außereuropäische Länder wie z. B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko usw. sowie alle Osteuropäische Länder muß nach Rücksprache mit dem Vermieter ein spezieller Versicherungsschutz beantragt werden. |
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10. Reparaturen |
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Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50,- Euro ohne weiteres, größere Reparaturen jedoch nur nach Rücksprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden.
Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entspr. Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. (Ziff. 13)
Reparaturen die notwendig werden, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, müssen vom Mieter unverzüglich nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden.
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11. Verhalten bei Unfällen |
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Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden den Wert der Eigenbeteiligung an der Vollkaskoversicherung übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig und beweissicher getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über 50,-- Euro auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtl. Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. |
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12. Versicherungsschutz. |
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Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gemäß der Angaben auf der gültigen Preisliste versichert. |
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13. Haftung des Mieters |
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Der Mieter haftet bei Schäden für Reparaturkosten im Rahmen der auf der gültigen Mietpreisliste ausgedruckten Eigenbeteiligungen. Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluß auf die Feststellung des Schadens gehabt. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu verbotenen Zwecken (Ziffer 8), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. |
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14. Haftung des Vermieters |
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Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossener Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Abgabe des Fahrzeugs zurückläßt. |
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15. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten |
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Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltene Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm Selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. |
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16. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit |
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Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dieses auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, daß ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
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17. Gerichtsstand |
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Als Gerichtsstand wird in allen Fällen 89312 Günzburg als vereinbart anerkannt. |
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